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FG Baden-Württemberg Gerichtsbescheid vom 24.09.2002 - 11 K 297/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Herstellungskosten bei Kauf und Instandsetzung eines nicht mehr vermietbaren Gebäudes. Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1996 und 1997

 

Leitsatz (amtlich)

Bauaufwendungen an einem zum Zeitpunkt des Kaufs nicht mehr vermietbaren Gebäude führen unabhängig von ihrem zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung zu Herstellungskosten, wenn sie mindestens drei der vier Kernbereiche (Elektro, Fenster, Sanitär, Heizung) betreffen, das Gebäude wieder vermietbar machen und der Gebrauchswert des Gebäudes dadurch stark gesteigert wird.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 7, § 21; HGB § 255 Abs. 2 S. 1; EStG § 7 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.11.2003; Aktenzeichen IX R 50/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach einem Grundstückserwerb.

Die Klägerinnen sind eine Grundstücksgemeinschaft, die durch den gemeinschaftlichen Erwerb des Grundstücks …strasse 15 und …strasse 17 in … durch Kaufvertrag vom 23. Februar 1996 entstand. Auf dem Grundstück … strasse 15 befindet sich ein Einfamilienhaus, das seit dem 1. Juni 1997 vermietet ist. In den Jahren 1996 und 1997 führten die Klägerinnen Renovierungsarbeiten an dem Einfamilienhaus über insgesamt 39.495,76 EUR = 77.247 DM durch. Diese Kosten wurden bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – V + V – 1996 und 1997 als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend gemacht. Das beklagte Finanzamt –FA– ermittelte die Höhe des auf das Einfamilienhaus entfallenden Kaufpreisanteils im Rahmen einer Außenprüfung mit 77.851,86 EUR = 152.265 DM. Die a...

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