Entscheidungsstichwort (Thema)
einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1986
Tenor
I. Der Feststellungsänderungsbescheid vom 01. Februar 1990 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, falls die Klägerin nicht ihrerseits Sicherheit leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist das Vorliegen einer Einnahme aus Vermietung und Verpachtung in Form einer Sachleistung (Garagengebäude).
Die Klägerin (Klin.) ist zu 2/3, deren Schwägerin Maria Elisabeth Stortz zu 1/3 Miteigentümer des in den Jahren 1882 sowie 1883 mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Bahnhofstr. 31 in 78727 Oberndorf. In dem Gebäude befanden sich Wohnung und Arztpraxis des verheirateten, 1985 verstorbenen Sohns der Klin. Die Gebäudenutzung war entgeltlich, 1980 errichtete der Sohn auf dem Grundstück mit Zustimmung der Eigentümerinnen für 17.485 DM ein Garagengebäude, das er selbst nutzte. Über diese Grundstücksnutzung, für die kein laufendes Entgelt bezahlt wurde, bestand keine schriftliche Vereinbarung. Bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) der freiberuflich ausgeübten Tätigkeit machte der Sohn auf die Herstellungskosten der Garage Absetzungen für Abnutzung (AfA) geltend. In der AfA-Liste führte er die Herstellungskosten unter der Bezeichnung „Mietereinbau Garage” auf. Nach dem Tod des Sohns wurde dessen Arztpraxis, nachdem diese von dem Bruder sowie der Klin. für kurze Zeit fortgeführt worden war, aufgegeben. Nach Ausschlagung der Erbschaft durch die Ehefrau sowie die Kinder wurde durch Beschluß des Notariats – Nachlaßgericht – Oberndorf ...