Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftungsbescheid
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Gegen diese Entscheidung wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin war an der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts H. und B. GbR beteiligt. Über das Vermögen des Gesellschafters H. ist am 27. Oktober 1988 der Konkurs eröffnet worden.
Aufgrund des Ergebnisses einer im August 1988 abgeschlossenen Betriebsprüfung ergingen gegen die GbR (jeweils auch z. Hd. der Klägerin) folgende Umsatzsteuerbescheide:
1980 Bescheid vom 02. Januar 1989, der durch die Rücknahme des Einspruchs mit Schreiben vom 28. November 1995 unanfechtbar wurde;
1981 Bescheid vom 02. Januar 1989, der ebenfalls durch die Rücknahme des Einspruchs mit Schreiben vom 28. November 1995 unanfechtbar wurde;
1982 Bescheid vom 02. Januar 1989, gegen die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 06. September 1994 wurde keine Klage erhoben;
1983 Bescheid vom 02. Januar 1989 und 22. September 1989, gegen die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 22. September 1994 wurde keine Klage erhoben;
1984 Bescheid vom 29. Dezember 1988, die gegen diese Festsetzung gerichtete Klage wurde abschließend mit Beschlüssen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Mai 1994 abgewiesen.
Alle Bescheide enthalten kein Leistungsgebot. Der Beklagte ging von der Möglichkeit aus, die festgesetzte Schuld mit Erstattungsansprüchen der Klägerin zu verrechnen. Gegenüber dieser waren Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 1980 bis 1984 aufgehoben worden.
Der Beklagte erließ am 11. August 1994 gegen die Klägerin einen Haftungsbescheid über folgende Umsatzsteuer-Rückstände der GbR:
Umsatzsteuer 1980 |
571.114 DM |
Umsatzsteuer 1981 |
42.024 DM |
Umsa... |