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FG Baden-Württemberg Gerichtsbescheid vom 18.08.2003 - 12 K 348/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen einer Dentalhygienikerin

 

Leitsatz (redaktionell)

In den Praxen von Zahnärzten erbrachte Leistungen einer selbstständigen Dentalhygienikerin sind unter Berücksichtigung von Art. 13 der 6. Umsatzsteuer-Richtlinie und der hierzu ergangenen EuGH-Rechtsprechung auch dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit, wenn sie über keine Kassenzulassung verfügt. Ob die Leistung über die Zahnärzte oder unmittelbar von der Dentalhygienikerin gegenüber den Patienten abgerechnet wird, ist für die Steuerbefreiung unerheblich.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 14 S. 1; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b, c; EStG § 18 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.10.2004; Aktenzeichen V R 54/03)

 

Tenor

1. Der Umsatzsteuerbescheid für 1999 vom 25.09.2001 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 09.09.2002 werden geändert; die Umsatzsteuer für 1999 wird auf 0,00 DM festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.

3. Die Hinzuziehung eine Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Umsätze aus der Tätigkeit als Dentalhygienikerin nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes –UStG– umsatzsteuerbefreit sind.

Die am 14.11.1969 geborene Klägerin ließ sich in den Jahren 1986 bis 1989 zur Zahnarzthelferin ausbilden. Durch Berufsfortbildung erreichte sie Ende 1996 die Stufe der Zahnmedizinischen Fachhelferin (ZMF) am ZFZ (Zahnmedizinisches Fortbildungszentrum) in … Im Jahr 1999 absolvierte sie schließlich die Aufstiegsfortbildung zur Dentalhygienikerin (Dentalhygienikerin) am ZFZ in …

Seit 01.10.1999 erzielt die Klägerin Umsätze aus der Tätigkeit als Dentalhygienikerin in ...

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    Umsatzsteuergesetz / § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
    Umsatzsteuergesetz / § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

    1Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:   1.   a) die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),   b) [1]die ...

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