Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Ausnahme vom Nachholverbot bei zu niedrigen Zuführungen zur Pensionsrückstellung in der Vergangenheit aufgrund eines Fehlers des Versicherungsmathematikers
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Ausnahme vom sog. "Nachholverbot" --Erhöhung einer Pensionsrückstellung maximal in Höhe der Differenz zwischen den Teilwerten der Pensionsrückstellung am letzten bzw. am aktuellen Bilanzstichtag- ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmetatbeständen --Beendigung des Dienstverhältnisses oder Eintritt des Versorgungsfalls des Pensionsberechtigten-- zulässig, nicht aber in Fällen rechtsirrtümlicher Unterlassung der maximal zulässigen Rückstellungsbildung, z.B. weil der beauftragte Versicherungsmathematiker die Teilwerte der Rückstellung in der Vergangenheit fehlerhaft zu niedrig berechnet hat.
2. Die abschließende gesetzliche Regelung der Ausnahmen vom Nachholverbot in § 6a Abs.4 Satz 4 EStG 1994 enthält keine planwidrige Gesetzeslücke, sondern entspricht einer vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung auf die ausdrücklich genannten Tatbestände.
Normenkette
EStG 1994 § 6a Abs. 4 S. 1; HGB § 249 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; EStG 1994 § 6a Abs. 4 S. 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob das sogenannte Nachholverbot des § 6 a Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) der Zuführung zur Pensionsrückstellung zum 31.12.1994 entgegensteht.
Die derzeit in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG tätige Klägerin (Klin) betreibt einen … und … Die Klin entstand durch Einbringung der im Dezember 1976 gegründeten., in die … zum 01.01.1987. Ab 01.01.1977 verpachtete zunächst die … (KG) mit Vertrag vom 27.12.1976 an die … ihr gesamtes Unternehmen. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der … war Herr … zugleich Komplementär der KG. Die … erteilte mit Ve...