Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzweigung von Kindergeld an Sozialhilfeträger bei nur geringem finanziellem Betreuungsaufwand der Eltern für ein schwerbehindertes Kind
Leitsatz (redaktionell)
1. Kommen Eltern ihrer zivilrechtlichen Pflicht zur Übernahme der Kosten für die erforderliche vollstationäre Unterbringung ihres schwerbehinderten Kindes im Pflegeheim abgesehen von geringfügigen Zahlungen (§ 94 Abs. 2 SGB XII) nicht nach, kann das Kindergeld hälftig an den Sozialhilfeträger abgezweigt werden.
2. Die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung bleibt auch dann bestehen, wenn der Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs. 2 S. 1 SGB XII beschränkt auf den Sozialhilfeträger übergeht.
3. Eine Abzweigung des Kindergelds an den Sozialhilfeträger (§ 74 Abs. 1 S. 1, 4 EStG) setzt nicht voraus, dass der Kindergeldberechtigte seine Unterhaltspflicht schuldhaft verletzt.
Normenkette
EStG § 74 Abs. 1 Sätze 1, 4; BSHG § 91 Abs. 2; SGB XII § 94 Abs. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Abzweigung eines Kindergeldanspruchs zugunsten des Sozialhilfeträgers.
Der Kläger (Kl) ist Vater des am 13. September 1972 geborenen Sohnes X sowie eines weiteren im Jahr 1976 geborenen Kindes. Der Sohn X ist mit einem vom Versorgungsamt A festgestellten Grad der Behinderung von 100 schwerbehindert und lebt in den Wohnheimen der V. in B, einem Wohnheim für behinderte Menschen. Den Aufwand für die dortige vollstationäre Unterbringung, der sich monatlich auf Beträge zwischen 5.270 EUR und 5.550 EUR beläuft, trägt die Stadt C im Rahmen der Leistungen der Sozialhilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Der Kl zahlt an die Stadt C seit dem 1. Janu...