Entscheidungsstichwort (Thema)
Entstehung und Abtretung von Erstattungszinsen nach § 233a AO 1977
Leitsatz (redaktionell)
1. Erstattungszinsen nach § 233a AO 1977 entstehen nicht schon bei Beginn des Zinslaufs --im Regelfall: 15 Monate nach Ablauf des Jahres der Entstehung der zu verzinsenden Steuer--, sondern erst mit dem Wirksamwerden der der Verzinsung zugrunde liegenden Steuerfestsetzung, d.h. mit der Bekanntgabe des Bescheids, in dem die Steuer und dementsprechend auch die Zinsen festgesetzt werden. Daran hat auch die Änderung der Vorschrift durch das JStG 1997 (BStBl I 1996, 1523) nichts geändert.
2. Eine vor der Entstehung der Erstattungszinsen beim FA eingegangene Abtretungsanzeige ist hinsichtlich der Erstattungszinsen unwirksam.
Normenkette
AO 1977 § 233a Abs. 1, §§ 38, 37 Abs. 1, § 46 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger (Kl) sind Steuerberater in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) …
Am 25. Juni 1996 legten die Kl dem Finanzamt (FA) …auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck eine Abtretungsanzeige vor. Danach hat die Firma … ihren Erstattungsanspruch auf Körperschaftsteuer (KSt) 1994 (aus anzurechnender Zinsabschlagsteuer) und auf Zinsen zur KSt 1994 in vollem Umfang an die Kl abgetreten. Als Grund der Abtretung ist bezeichnet: „Honorarforderung”. Die Abtretungsanzeige datiert vom 25. Juni 1996 und ist sowohl von der Abtretenden, vertreten durch die Geschäftsführerin …, wie auch vom Abtretungsempfänger unterzeichnet.
Am 13. Januar 2000 erließ das für die Firma … zuständige Veranlagungs-FA … gegenüber jener einen erstmaligen KSt-Bescheid 1994, in dem die KSt mit 0 DM festgesetzt wurde. Die mit der Steuerfestsetzung verbundene Verfügung über die Abrechnung bzw. Anrechnung von entrichteten Vorauszahlungen bz...