Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Entstehung einer Differenzverfahrensgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren. Kostenerstattung nach dem RVG bei Erledigung mehrerer, nicht förmlich verbundener Verfahren in einem Erörterungstermin und nur teilweisem Obsiegen
Leitsatz (redaktionell)
1. Da ein Vergleich i.S. von § 278 Abs. 6 ZPO in Steuersachen unzulässig ist, kann eine Differenzverfahrensgebühr gemäß Anmerkung I Satz 1 Nr. 2 zu Nr. 3201 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG-VV) im finanzgerichtlichen Verfahren nicht entstehen.
2. Werden mehrere Sachen in einem Erörterungstermin verhandelt, sind für die Höhe der Terminsgebühr gemäß Anmerkung I zu RVG-VV Nr. 3202 i. V. mit Anmerkung II zu RVG-VV Nr. 3104 die Gegenstandswerte der verhandelten Sachen auch dann zusammenzurechnen „Gesamt-Gegenstandswert”), wenn es einer förmlichen Verbindung der verhandelten Sachen fehlt. Der so berechnete „Gesamt-Gegenstandswert ist auf die einzelnen Verfahren im Verhältnis der Teil-Gegenstandswerte aufzuteilen, wenn der Kläger nur in einer Sache teilweise obsiegt, in der anderen Sache dagegen die Klage zurücknimmt. Dieser Berechnungsweg gilt ebenso für die Berechnung der Höhe der Erledigungsgebühr.
Normenkette
RVG § 2 Abs. 2; RVG Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Nrn. 3201-3202, Abs. 2 1002, Abs. 2 Nr. 1004; RVG-VV Nrn. 3201-3202, 1002, 1004; FGO § 139 Abs. 1, §§ 3, 149 Abs. 1
Tenor
1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
2. Die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei.
3. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Erinnerungsführer.
Tatbestand
I.
Der Erinnerungsführer hatte mit Schreiben vom 18. April 2005 gegen einen Ablehnungsbescheid des Erinnerungsgegners vom 6. April 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. April 2005 Klage erhoben (14 K 86/05). Streitig ...