Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung des Kindergeldbescheides vom 7. Juli 1997
Nachgehend
Tenor
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der verwitwete und pensionierte Antragsteller (ASt) ist Vater des am … 1956 geborenen Sohnes … der laut Schwerbehindertenausweis zu 100 % schwerbehindert ist. Er ist im … untergebracht und arbeitet in der beschützenden Werkstätte in …. Er erhält dort Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom Landeswohlfahrtsverband Württemberg – Hohenzollern (LWV).
Seit 1. September 1995 erhält der Sohn … eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der Landesversicherungsanstalt Württemberg (ab 1. August 1996 in Höhe von … DM monatlich nach Abzug der Anteile für Kranken- und Pflegeversicherung), für die der LWV einen Erstattungsanspruch nach §§ 102, 104 Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend gemacht hat. Bis zum 31. Dezember 1996 hatte der LWV auch das Kindergeld nach § 104 SGB X beansprucht. Nach der Freigabe durch den LWV stand dem ASt das Kindergeld zu.
Mit Bescheid vom 7. Juli 1997 setzte der Antragsgegner (Ag) das Kindergeld mit Wirkung ab dem 1. August 1997 unter Hinweis auf § 32 Abs. 4 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) auf 0,– DM fest, wogegen der ASt Einspruch einlegte und Aussetzung der Vollziehung beantragte. Diesen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Ag mit Verwaltungsakt vom 5. August 1997 ab.
Mit Schriftsatz vom 20. August 1997 beantragte der ASt beim Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 7. Juli 1997. Er trägt zur Begründung vor, es sei ein sozialpolitischer Skandal, wenn einem 100% ...