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FG Baden-Württemberg Beschluss vom 06.11.2000 - 2 K 279/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Grundlagen für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Frage, ob bei den Hinterziehungszinsen eine gesonderte und einheitliche Feststellung geboten ist, ist unabhängig davon zu entscheiden, ob zuvor die betreffenden Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen waren und/oder festgestellt worden sind.

2. Ist zwischen Ehegatten, die den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben und ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Mitunternehmerschaft betreiben, streitig, ob die Voraussetzungen für die Festsetzung der Hinterziehungszinsen vorliegen, ist ein Verzicht auf die gesonderte und einheitliche Feststellung der Grundlagen für die Festsetzung der Hinterziehungszinsen wegen eines Falles von geringer Bedeutung i. S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen.

 

Normenkette

AO 1977 § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, § 239 Abs. 1 S. 1

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist in erster Linie streitig, ob über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen durch gesonderte und einheitliche Feststellung zu entscheiden ist.

Der Kläger ist verheiratet und betreibt mit seiner Ehefrau in Gütergemeinschaft einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft hieraus wurden für die Jahre 1984 bis 1988 nicht in gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheiden festgestellt, sondern in den Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheiden zugrundegelegt und dabei allein dem Kläger zugerechnet.

Unter dem 16. September 1994 (für 1984 bis 1987) und 12. Juli 1994 (für 1988) erließ das beklagte Finanzamt (FA) gegen den Kläger und seine Ehefrau nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) Änderungsbescheide, in denen die Einkommensteuer ...

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