Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermächtigung zu verstärkter Zusammenarbeit, Keine Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/52/EU des Rates, Abweisung der Klage des Vereinigten Königreichs
Leitsatz (amtlich)
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.
3. Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, das Europäische Parlament und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
Leitsatz (redaktionell)
Klageabweisung zu dem Antrag, den Beschluss 2013/52/EU des Rates vom 22. Januar 2013 über die Ermächtigung zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer für nichtig zu erklären.
Normenkette
AEUV Art. 329 Abs. 1; AEUV Art. 327; AEUV Art. 332
Beteiligte
Vereinigtes Königreich / Rat
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Rat der Europäischen Union
Tatbestand
„Gemeinsames Finanztransaktionssteuersystem ‐ Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Art. 329 Abs. 1 AEUV ‐ Beschluss 2013/52/EU ‐ Klage auf Nichtigerklärung wegen Verstoßes gegen die Art. 327 AEUV und 332 AEUV sowie gegen Völkergewohnheitsrecht“
In der Rechtssache C-209/13
betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 18. April 2013,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,vertreten durch E. Jenkinson und S. Behzadi Spencer als Bevollmächtigte im Beistand von M. Hoskins, QC, P. Baker, QC, und V. Wakefield, Barrister,
Kläger,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch A.-M. Colaert, F. Florindo Gijón und A. de Gregorio Merino als Bevollmächtigte,
Beklagter,
unterstützt durch
Königreich Belgien, vertreten durch J.-C. Halleux und M. Jacobs als Bevollmächtigte,
Bundesrepublik D...