Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug, Pro-Rata-Regelung, Hilfsumsätze, Immobilienverkäufe eines Bauunternehmens, Steuerbarkeit selbst hergestellter Wirtschaftsgüter
Leitsatz (amtlich)
1. Art. 19 Abs. 2 Satz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass im Fall eines Bauunternehmens der von diesem für eigene Rechnung durchgeführte Verkauf von Immobilien nicht als „Hilfsumsätze im Bereich der Grundstücksgeschäfte“ eingestuft werden kann, da diese Tätigkeit die unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung der steuerbaren Tätigkeit dieses Unternehmens darstellt. Daher braucht nicht konkret beurteilt zu werden, in welchem Umfang diese Verkaufstätigkeit für sich betrachtet eine Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen erfordert, für die die Mehrwertsteuer zu entrichten ist.
2. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität steht dem nicht entgegen, dass ein Bauunternehmen, das Mehrwertsteuer auf die Bauleistungen entrichtet, die es für eigene Rechnung durchführt (Lieferungen an sich selbst), die Vorsteuer für die durch die Erbringung dieser Dienstleistungen entstandenen Gemeinkosten nicht abziehen kann, wenn der Umsatz aus dem Verkauf der auf diese Weise erstellten Bauwerke von der Mehrwertsteuer befreit ist.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 19 Abs. 2
Beteiligte
NCC Construction Danmark A/S |
Verfahrensgang
Østre Landsret (Dänemark) (Urteil vom 17.04.2008; Abl.EU 2008, Nr. C171/25) |
Tatbestand
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Art. 19 Abs. 2 ‐ Vorsteuerabzug ‐ Gemischt Steuerpflichtiger ‐ Gegenstände und Dien...