Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkung Vorsteuerabzug bei Pkw auf 50 %, Gültigkeit der Ratsentscheidung 2000/186/EG, Wirksamkeit einer rückwirkend erteilten Ratsermächtigung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Prüfung des Verfahrens, das zum Erlass der Entscheidung 2000/186/EG des Rates vom 28. Februar 2000 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, von den Artikeln 6 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - abweichende Regelungen anzuwenden, geführt hat, hat keinen Mangel erkennen lassen, der die Gültigkeit dieser Entscheidung beeinträchtigen könnte.
2. Artikel 3 der Entscheidung 2000/186 ist ungültig, soweit er die rückwirkende Geltung der Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland durch den Rat der Europäischen Union ab dem 1. April 1999 vorsieht.
3. Artikel 2 der Entscheidung 2000/186 entspricht den inhaltlichen Anforderungen des Artikels 27 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung und ist nicht ungültig.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 27; Ratsentscheidung 2000/186/EG
Beteiligte
Sudholz
Walter Sudholz
Finanzamt Sulingen
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 30.11.2000; Aktenzeichen V R 30/00; BFH/NV 2001, 405)
Nachgehend
BFH (Urteil vom 15.07.2004; Aktenzeichen V R 30/00)
Tatbestand
"Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 und 3 der Entscheidung 2000/186/EG - Pauschale Begrenzung des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer...