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EuGH Urteil vom 28.07.2011 - C-215/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Instrumente und Zusammenstellungen für die Hand- oder Fußpflege, künstliche Nägel aus Kunststoff, Unterposition 3926 90 97

Leitsatz (amtlich)

Die Verordnung (EG) Nr. 1417/2007 der Kommission vom 28. November 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist gültig, soweit sie künstliche Nägel und damit die in ihrem Anhang beschriebenen Zusammenstellungen künstlicher Nägel in Unterposition 3926 90 97 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 geänderten Fassung einreiht.

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I; EGV 1417/2007

Beteiligte

Pacific World und FDD International

Pacific World Limited, FDD International Limited

The Commissioners for HM Revenue and Customs

Verfahrensgang

First-Tier Tribunal (Vereinigtes Königreich) (Urteil vom 20.04.2010; ABl. EU 2010, Nr. C 209/13)

Tatbestand

„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifierung ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Zusammenstellungen künstlicher Nägel aus geformtem Kunststoff ‐ Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1417/2007 ‐ Andere Waren aus Kunststoffen (Position 3926) ‐ Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege (Position 3304) ‐ Instrumente und Zusammenstellungen für die Hand- oder Fußpflege (Position 8214)“

In der Rechtssache C-215/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 20. April 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Mai 2010, in dem Verfahren

Pacific World Limited,

FDD International Limited

gegen

The Commissioners for Her...

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