Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerbefreiung der Lieferungen zur Versorgung von Seeschiffen
Leitsatz (redaktionell)
Bei dem Verfahren ging es um die Frage, ob die Steuerbefreiung nach Artikel 15 Nr. 4 der 6. EG-Richtline für Lieferungen zur Versorgung von Seeschiffen nur dem Unternehmer zusteht, der die Gegenstände unmittelbar der Seeschiffahrt liefert, oder ob auch entsprechende Lieferungen auf vorhergehenden Handelsstufen unter die Befreiungsvorschrift fallen. Der EuGH hat entschieden, daß als Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Seeschiffen nur Lieferungen an einen Betreiber von Schiffen angesehen werden können, der diese Gegenstände zur Versorgung verwendet. Die Verbringung der Gegenstände an Bord der Schiffe muß aber nicht tatsächlich mit den Lieferungen an den Betreiber zusammenfallen.
Das Urteil hat Auswirkungen auf das deutsche Recht, da nach § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 UStG nicht nur die Umsätze direkt an den Seeschiffahrtsunternehmer, sondern auch schon Umsätze auf den vorhergehenden Stufen von der Umsatzsteuer befreit sind, sofern die Zweckbestimmung zum Zeitpunkt der Lieferung eindeutig gegeben ist. Dementsprechend enthält nunmehr Abschnitt 145 Abs. 2 UStR eine Regelung, daß die Steuerbefreiung für die Versorgungslieferungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Lieferungen unmittelbar an Betreiber von Schiffen bewirkt werden, die diese Gegenstände zur Versorgung verwenden. Umsätze auf den vorhergehenden Stufen sind hiernach nicht befreit.
Beteiligte
Staatssecretaris van Financiën |
Velker International Oil Company Ltd NV |
Gründe
Urteil des Gerichtshofes
(Fünfte Kammer)
„Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie über die Umsatzsteuern – Steuerbefreiung”
In der Rechtssache C-185/89
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hoge Raad de...