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EuGH Urteil vom 22.09.2016 - C-91/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Forstschlepper, Ackerschlepper, Unterposition 8701 90 90

Leitsatz (amtlich)

Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1051/2009 der Kommission vom 3. November 2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig, da er das darin beschriebene Fahrzeug in die Unterposition 8701 90 90 dieser Kombinierten Nomenklatur in der durch die Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 geänderten Fassung und nicht in diejenige der Unterpositionen 8701 90 11 bis 8701 90 39 der Kombinierten Nomenklatur einreiht, die der Motorleistung des jeweiligen Fahrzeugs entspricht.

Normenkette

EGV 1051/2009 Anhang Nr. 2

Beteiligte

Kawasaki Motors Europe

Kawasaki Motors Europe NV

Inspecteur van de Belastingdienst/Douane

Verfahrensgang

Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande) (Beschluss vom 12.02.2015; ABl. EU 2015, Nr. C 146/27)

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Gültigkeitsprüfung ‐ Verordnung (EG) Nr. 1051/2009 ‐ Gemeinsamer Zolltarif ‐ Zolltarifliche Einreihung ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Position 8701 ‐ Zugmaschinen ‐ Unterpositionen 8701 90 11 bis 8701 90 39 ‐ Ackerschlepper und Forstschlepper (ausgenommen Einachsschlepper), auf Rädern, neu ‐ Leichte vierrädrige Geländefahrzeuge, die zur Verwendung als Zugmaschinen bestimmt sind“

In der Rechtssache C-91/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgerichtshof Amsterdam, Niederlande) mit Entscheidung vom 12. Februar 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Februar 2015, in dem Verfahren

Kawasaki Motors Europe NV

gegen

Inspecteur van de Belastingdienst/Douane

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Ka...

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