Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Massenentlassungen. Entstehen einer Informations- und Konsultationspflicht. Zahl beabsichtigter oder tatsächlicher Entlassungen. Freiwillige Beendigung von Arbeitsverträgen vor einer Kündigung. Methode für die Berechnung der Zahl der Entlassungen
Normenkette
Richtlinie 98/59/EG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1
Beteiligte
Resorts Mallorca Hotels International |
Resorts Mallorca Hotels International SL |
Tenor
Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen
ist dahin auszulegen, dass
die darin vorgesehene Konsultationspflicht zu dem Zeitpunkt entsteht, ab dem der Arbeitgeber im Rahmen eines Restrukturierungsplans eine Verringerung der Arbeitsplätze ins Auge fasst oder plant, deren Zahl die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für den Abbau von Arbeitsplätzen überschreiten kann, und nicht zu dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber, nachdem er Maßnahmen zur Beschränkung dieser Zahl getroffen hat, die Gewissheit erlangt, dass er tatsächlich eine Zahl von Arbeitnehmern entlassen muss, die diese Schwellenwerte überschreitet.
Tatbestand
In der Rechtssache C-589/22
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia de las Islas Baleares (Obergericht der Balearischen Inseln, Spanien) mit Entscheidung vom 29. August 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 23. September 2022, in dem Verfahren
J. L. O. G.,
J. J. O. P.
gegen
Resorts Mallorca Hotels International SL
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter) sowie des Richters N. Wahl und der Richterin M. L...