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EuGH Urteil vom 21.12.2011 - C-499/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerlager, keine gesamtschuldnerische Haftung des Lagerhalters für MwSt-Schulden, Gutgläubigkeit des Lagerhalters

Leitsatz (amtlich)

Art. 21 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten danach nicht bestimmen können, dass der Inhaber eines anderen Lagers als eines Zolllagers für die Mehrwertsteuer, die auf eine Lieferung von Waren aus diesem Lager gegen Entgelt durch den mehrwertsteuerpflichtigen Eigentümer der Waren anfällt, selbst dann gesamtschuldnerisch haftet, wenn er gutgläubig ist oder ihm weder ein Fehler noch eine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 21 Abs. 3

Beteiligte

Vlaamse Oliemaatschappij

Vlaamse Oliemaatschappij NV

FOD Financiën

Verfahrensgang

Rechtbank van eerste aanleg te Brugge (Belgien) (Urteil vom 13.10.2010; ABl. EU 2011, Nr. C 13/19)

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Steuerschuldner ‐ Gesamtschuldnerisch haftender Dritter ‐ Regelung für andere Lager als Zolllager ‐ Gesamtschuldnerische Haftung des Lagerinhabers und des steuerpflichtigen Eigentümers der Güter ‐ Gutgläubigkeit oder Abwesenheit eines Fehlers oder einer Nachlässigkeit des Lagerinhabers“

In der Rechtssache C-499/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank van eerste aanleg te Brugge (Belgien) mit Entscheidung vom 13. Oktober 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Oktober 2010, in dem Verfahren

Vlaamse Oliemaatschappij NV

gegen

FO...

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      Sachverhalt Bei dem belgischen Verfahren ging es um die Frage, ob der Inhaber eines anderen Lagers als eines Zolllagers selbst dann gesamtschuldnerisch für die Steuern haftet, die vom Eigentümer der Waren für eine Lieferung geschuldet werden, bei der die ...

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