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EuGH Urteil vom 21.02.2013 - C-104/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug; Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs, direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz, kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten, Kosten eines Strafverfahrens

Leitsatz (amtlich)

Für die Feststellung, ob Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern − Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 geänderten Fassung „für Zwecke seiner besteuerten Umsätze“ verwendet wurden, bestimmt sich das Vorliegen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem konkreten Umsatz und der gesamten Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach dem objektiven Inhalt der von ihm bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen.

Im vorliegenden Fall eröffnen die Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, zu vermeiden, diesem Unternehmen keinen Anspruch auf Abzug der für die erbrachten Leistungen geschuldeten Mehrwertsteuer als Vorsteuer.

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a

Beteiligte

Becker

Finanzamt Köln-Nord

Wolfram Becker

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 22.12.2011; Aktenzeichen V R 29/10; BFH/NV 2012, 673)

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Art. 17 Abs. 2 Buchst. a ‐ Recht auf Vorsteuerabzug ‐ Erfordernis eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem Eingangs- und einem Ausgangsumsatz ‐ Kriterium für die Bestimmung dieses Zusammenhangs ‐ Anwal...

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