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EuGH Urteil vom 20.06.2013 - C-259/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug, Vorsteuerabzug aus einer unberechtigt ausgestellten Rechnung, Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen verspäteter Berichtigung des Vorsteuerabzugs, Neutralitätsgrundsatz, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Leitsatz (amtlich)

Es läuft nicht dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität zuwider, dass die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats gegen einen Steuerpflichtigen, der seine Verpflichtung, Umstände, die für die Berechnung der von ihm geschuldeten Mehrwertsteuer von Bedeutung sind, zu verbuchen und auszuweisen, nicht innerhalb der in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Frist erfüllt hat, eine Verwaltungsgeldstrafe verhängt, die dem Betrag der nicht rechtzeitig entrichteten Mehrwertsteuer entspricht, wenn dieser Steuerpflichtige das Versäumnis in der Folge behoben und die geschuldete Steuer in voller Höhe zuzüglich Zinsen entrichtet hat. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der Art. 242 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zu prüfen, ob angesichts der Umstände des Ausgangsverfahrens, insbesondere angesichts der Zeitspanne, in der die Unregelmäßigkeit berichtigt wurde, der Schwere dieser Unregelmäßigkeit und einer etwaig vorliegenden Steuerhinterziehung oder Umgehung der geltenden Gesetze, die dem Steuerpflichtigen anzulasten wäre, die Höhe der verhängten Verwaltungsstrafe nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist, die in der Sicherstellung der genauen Erhebung der Steuer und in der Vermeidung von Steuerhinterziehung bestehen.

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 242; EGRL 112/2006 Art. 273

Beteiligte

RODOPI-M 91

Rodopi-M 91 OOD

Teritorialna direktsia na Natsionalnata Agentsia za Prihodite - Plovdiv

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