Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, Hochschulforschung, Forschungstätigkeit der Hochschulen, Drittmittelforschung
Leitsatz (amtlich)
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstoßen, dass sie die gegen Entgelt ausgeübte Forschungstätigkeit staatlicher Hochschulen gemäß § 4 Nummer 21a des Umsatzsteuergesetzes vom 27. April 1993 in der Fassung von § 4 Absatz 5 des Umsatzsteuergesetz-Änderungsgesetzes vom 12. Dezember 1996 von der Mehrwertsteuer befreit.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i
Beteiligte
Kommission / Deutschland
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Bundesrepublik Deutschland
Tatbestand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe i - Entgeltliche Forschungstätigkeit der staatlichen Hochschulen - Befreiung
In der Rechtssache C-287/00
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Wilms und K. Gross als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing und T. Jürgensen als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. ...