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EuGH Urteil vom 20.01.2021 - C-655/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Steuerrecht. Mehrwertsteuer. Begriffe ‚wirtschaftliche Tätigkeit’ und ‚Steuerpflichtiger’. Umsätze, die auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus einem Gegenstand gerichtet sind. Erwerb von Immobilien durch einen Gläubiger in einem zur Beitreibung grundpfandrechtlich besicherter Darlehen eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahren und Verkauf dieser Immobilien. Bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. a; EGRL 112/2006 Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2

Beteiligte

AJFP Sibiu und DGRFP Braşov

Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Sibiu

Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Braşov

LN

Verfahrensgang

Curtea de Apel Alba Iulia (Rumänien) (Beschluss vom 22.03.2018; ABl. EU 2020, Nr. C 19/8)

Tenor

Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass der Umsatz, bei dem eine Person den Zuschlag für eine Immobilie erhält, die in einem zur Beitreibung eines zuvor gewährten Darlehens eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahren beschlagnahmt wurde, und diese Immobilie später verkauft, für sich genommen keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, wenn dieser Umsatz zur bloßen Ausübung des Eigentumsrechts und zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Privatvermögens gehört, so dass diese Person in Bezug auf diesen Umsatz nicht als Steuerpflichtiger angesehen werden kann.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Alba Iulia (Berufungsgericht Alba Iulia, Rumänien) mit Entscheidung vom 22. März 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 30. August 2019, in...

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