Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialpolitik. Richtlinie 2001/23/EG. Übergang von Unternehmen. Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer. Begriff ‚Übergang’. Reinigungstätigkeiten. Von einer Gemeinde unter Einstellung von neuem Personal selbst übernommene Tätigkeit
Beteiligte
CLECE
CLECE SA
María Socorro Martín Valor
Ayuntamiento de Cobisa
Tenor
Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist in dem Sinne auszulegen, dass diese Richtlinie nicht auf den Fall anwendbar ist, dass eine Gemeinde, die ein privates Unternehmen mit der Reinigung ihrer Räumlichkeiten betraut hatte, beschließt, den zwischen ihr und diesem Unternehmen bestehenden Vertrag aufzulösen und selbst diese Reinigungstätigkeiten durchzuführen sowie dafür neues Personal einzustellen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien) mit Entscheidung vom 20. Oktober 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 25. November 2009, in dem Verfahren
CLECE SA
gegen
María Socorro Martín Valor,
Ayuntamiento de Cobisa
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters D. Šváby, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász und J. Malenovský (Berichterstatter),
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der spanischen Regierung, vertreten durch F. Díez Moreno als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch J. En...