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EuGH Urteil vom 19.12.2024 - C-573/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsames Mehrwertsteuersystem. Ausnahme. Anwendungsbereich. Tätigkeiten einer öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt, die durch eine Zwangsgebühr finanziert werden, die Besitzer von zum Empfang von Radio- und Fernsehsendungen geeigneten Geräten zahlen

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c; EGRL 112/2006 Anhang X Teil A Nr. 2; EGRL 112/2006 Art. 370

Beteiligte

Foreningen C u.a.

A

B

Foreningen C

Skatteministeriet

Verfahrensgang

Østre Landsret (Dänemark) (Beschluss vom 08.07.2022; ABl. EU 2023, Nr. C 424/31)

Tenor

1. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

sind dahin auszulegen, dass

sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Mitgliedstaat eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks, die er am 1. Januar 1978 der Mehrwertsteuer unterworfen hatte und die durch eine gesetzliche Zwangsgebühr finanziert wird, die jeder Eigentümer eines zum Empfang von Rundfunkprogrammen geeigneten Geräts zahlt, weiterhin besteuern darf, und zwar unabhängig davon, ob diese Tätigkeit unter den Begriff der Dienstleistungen, die gegen Entgelt erbracht werden, im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt.

2. Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Richtlinie 2006/112

ist dahin auszulegen, dass

er dem nicht entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, der am 1. Januar 1978 eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks, die durch eine gesetzliche Zwangsgebühr finanziert wird, die jeder Eigentümer eines Radio- oder Fernsehgeräts zahlt, der Mehrwertsteuer unterworfen hatte, diese Tätigkeit weiterhin besteuern darf, wenn die diese Gebühr betreffende Regelung nach diesem...

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    Mehrwertsteuerrichtlinie (2... / Art. 370
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    Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1978 die in Anhang X Teil A genannten Umsätze besteuert haben, dürfen diese weiterhin besteuern.

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