Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsames Mehrwertsteuersystem. Ausnahme. Anwendungsbereich. Tätigkeiten einer öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt, die durch eine Zwangsgebühr finanziert werden, die Besitzer von zum Empfang von Radio- und Fernsehsendungen geeigneten Geräten zahlen
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c; EGRL 112/2006 Anhang X Teil A Nr. 2; EGRL 112/2006 Art. 370
Beteiligte
Foreningen C u.a.
A
B
Foreningen C
Skatteministeriet
Verfahrensgang
Østre Landsret (Dänemark) (Beschluss vom 08.07.2022; ABl. EU 2023, Nr. C 424/31)
Tenor
1. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
sind dahin auszulegen, dass
sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Mitgliedstaat eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks, die er am 1. Januar 1978 der Mehrwertsteuer unterworfen hatte und die durch eine gesetzliche Zwangsgebühr finanziert wird, die jeder Eigentümer eines zum Empfang von Rundfunkprogrammen geeigneten Geräts zahlt, weiterhin besteuern darf, und zwar unabhängig davon, ob diese Tätigkeit unter den Begriff der Dienstleistungen, die gegen Entgelt erbracht werden, im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt.
2. Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Richtlinie 2006/112
ist dahin auszulegen, dass
er dem nicht entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, der am 1. Januar 1978 eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks, die durch eine gesetzliche Zwangsgebühr finanziert wird, die jeder Eigentümer eines Radio- oder Fernsehgeräts zahlt, der Mehrwertsteuer unterworfen hatte, diese Tätigkeit weiterhin besteuern darf, wenn die diese Gebühr betreffende Regelung nach diesem...