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EuGH Urteil vom 19.01.2012 - C-392/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung einer Ausfuhrerstattung, Ausfuhr von Weißzucker, keine Überführung in freien Verkehr im Bestimmungsland, Nachweis der Einfuhr, Erfüllung von Einfuhrförmlichkeiten

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2003 der Kommission vom 11. März 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Bedingung für den Erhalt einer differenzierten Erstattung, nämlich die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten, nicht erfüllt ist, wenn das Erzeugnis im Bestimmungsdrittland nach Abfertigung zu einem Verfahren der aktiven Veredelung ohne Erhebung von Einfuhrabgaben einer „wesentlichen Be- oder Verarbeitung“ im Sinne des Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften unterzogen und das aus dieser Be- oder Verarbeitung stammende Erzeugnis in ein drittes Land ausgeführt wird.

 

Normenkette

VO 800/1999/EG Art. 15 Abs. 1, 3

 

Beteiligte

Suiker Unie

Suiker Unie GmbH - Zuckerfabrik Anklam

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Beschluss vom 08.07.2010; Aktenzeichen 4 K 347/07)

 

Tatbestand

„Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ‐ Art. 15 Abs. 1 und 3 ‐ Landwirtschaftliche Erzeugnisse ‐ Regelung für Ausfuhrerstattungen ‐ Differenzierte Ausfuhrerstattung ‐ Voraussetzungen für die Gewährung ‐ Einfuhr des Erzeugnisses in das Bestimmungsdrittland ‐ Zahlung der Einfuhrabgaben“

In der Rechtssache C-392/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 8. Juli ...

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