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EuGH Urteil vom 18.12.1997 - C-129/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 91/156/EWG. Umsetzungsfrist. Wirkungen. Abfallbegriff

 

Beteiligte

Inter-Environnement Wallonie

Inter-Environnement Wallonie ASBL

Région wallonne

 

Tenor

1. Ein Stoff ist nicht allein deshalb, weil er unmittelbar oder mittelbar in einen industriellen Produktionsprozeß einbezogen ist, vom Abfallbegriff des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 ausgenommen.

2. Nach den Artikeln 5 Absatz 2 und 189 Absatz 3 EWG-Vertrag sowie der Richtlinie 91/156 darf der Mitgliedstaat, an den diese Richtlinie gerichtet ist, während der in dieser festgesetzten Umsetzungsfrist keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom belgischen Conseil d'État in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Inter-Environnement Wallonie ASBL

gegen

Région wallonne

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 5 und 189 EWG-Vertrag sowie des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 47) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, H. Ragnemalm und R. Schintgen sowie der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, P. J. G. Kapteyn, J. L. Murray, D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann und L. Sevón (Berichterstatter),

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • der Inter-Environnement Wallonie ASBL, vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Sambon, Brüssel,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch Jan Devadder, Conseiller général im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder und Oberregierungsrat Bernd Kloke, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch Jean-François Dobelle, stellvertretender Direktor in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Romain Nadal, stellvertretender Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten im selben Ministerium, als Bevollmächtigte,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch Adriaan Bos, Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch John E. Collins, Assistant Treasury Solicitor, als Bevollmächtigten im Beistand von Derrick Wyatt, QC,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Maria Condou Durande, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Inter-Environnement Wallonie ASBL, vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Sambon, der französischen Regierung, vertreten durch Jean-François Dobelle und Romain Nadal, der niederländischen Regierung, vertreten durch Johannes Steven van den Oosterkamp, stellvertretender Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten,

als Bevollmächtigten, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Derrick Wyatt, QC, und der Kommission, vertreten durch Maria Condou Durande, in der Sitzung vom 5. Februar 1997,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. April 1997,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1.

Der belgische Conseil d'État hat mit Urteil vom 29. März 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 23. April 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 5 und 189 EWG-Vertrag sowie des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 47) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich in einem Verfahren über eine Nichtigkeitsklage des Vereins mit nichtgewerblichen Zielen Inter-Environnement Wallonie gegen den Erlaß der wallonischen Regionalverwaltung vom 9. April 1992 über giftige oder gefährliche Abfälle (im folgenden: Erlaß).

Die Gemeinschaftsregelung

3.

Die Richtlinie 75/442 soll die nationalen Rechtsvorschriften über die Abfallbeseitigung harmonisieren. Sie wurde durch die Richtlinie 91/156 geändert.

4.

In Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156 wird der Begriff „Abfall” wie folgt bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

a) Abfall': alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß.

Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 18 ...

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