Entscheidungsstichwort (Thema)
Fusion, Spaltung, Einbringung von Unternehmensteilen, Austausch von Anteilen
Leitsatz (amtlich)
Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die die Gewährung von Steuervergünstigungen bei einer Spaltung gemäß den Vorschriften dieser Richtlinie an die Voraussetzung knüpft, dass der entsprechende Antrag innerhalb einer bestimmten Frist gestellt wird. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Modalitäten der Anwendung dieser Frist, insbesondere die Bestimmung des Fristbeginns, hinreichend genau, klar und vorhersehbar sind, damit der Steuerpflichtige seine Rechte kennen und die nach dieser Richtlinie vorgesehenen Steuervergünstigungen erhalten kann.
Normenkette
EWGRL 434/90 Art. 11 Abs. 1
Beteiligte
Pelati
Pelati d.o.o
Republik Slowenien
Verfahrensgang
Upravno sodišče (Slowenien) (Urteil vom 08.12.2010; ABl. EU 2011, Nr. C 80/22)
Tatbestand
„Rechtsangleichung ‐ Richtlinie 90/434/EWG ‐ Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen ‐ Art. 11 Abs. 1 Buchst. a ‐ Nationale Rechtsvorschriften, die die Gewährung von Steuervergünstigungen an eine Genehmigung knüpfen ‐ Genehmigungsantrag, der mindestens 30 Tage vor Durchführung der vorgesehenen Transaktion gestellt werden muss“
In der Rechtssache C-603/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, ...