Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Mehrwertsteuer. Befreiungen. Begriffe ‚Gewährung von Krediten’ und ‚andere Handelspapiere’. Komplexe Umsätze. Hauptleistung. Überlassung von Geldmitteln gegen Entgelt. Übertragung eines Wechsels auf eine Factoringgesellschaft und Überweisung des erlangten Geldes an den Aussteller des Wechsels
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. b, d
Beteiligte
Ministarstvo financija Republike Hrvatske, Samostalni sektor za drugostupanjski upravni postupak |
Verfahrensgang
Upravni sud u Zagrebu (Verwaltungsgericht Zagreb) (Kroatien) (Beschluss vom 15.10.2019; ABl. EU 2020, Nr. C 27/23) |
Tenor
Art. 135 Abs. 1 Buchst. b und d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Befreiung von der Mehrwertsteuer, die diese Bestimmungen für die Gewährung von Krediten bzw. für Umsätze im Geschäft mit anderen Handelspapieren vorsehen, für einen Umsatz gilt, der darin besteht, dass der Steuerpflichtige gegen Entgelt einem anderen Steuerpflichtigen Geldmittel überlässt, die er bei einer Factoringgesellschaft infolge der Übertragung eines vom zweiten Steuerpflichtigen ausgestellten Wechsels auf diese erhalten hat, wobei der erste Steuerpflichtige der Factoringgesellschaft die Begleichung dieser Wechselforderung zum Fälligkeitstermin garantiert.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Upravni sud u Zagrebu (Verwaltungsgericht Zagreb, Kroatien) mit Entscheidung vom 15. Oktober 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Oktober 2019, in dem Verfahren
FRANCK d.d., Zagreb
gegen
Ministarstvo financija Republike Hrvatske, Samostalni sektor za drugostupanjski upravni po...