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EuGH Urteil vom 08.12.2016 - C-208/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitlichkeit der Leistung, Hauptleistung, Nebenleistung, Unterstützung der Erzeugertätigkeit von Landwirten, Lieferung unter Darlehensgewährung

Leitsatz (amtlich)

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass

‐ ein Umsatz der integrierten landwirtschaftlichen Zusammenarbeit, wonach ein Wirtschaftsteilnehmer einem Landwirt Gegenstände liefert und ihm ein zum Kauf dieser Gegenstände bestimmtes Darlehen gewährt, einen einheitlichen Umsatz im Sinne dieser Richtlinie darstellt, bei dem die Lieferung der Gegenstände die Hauptleistung bildet. Die Steuerbemessungsgrundlage für diesen einheitlichen Umsatz besteht sowohl im Preis dieser Gegenstände als auch in den auf die den Landwirten gewährten Darlehen gezahlten Zinsen;

‐ der Umstand, dass ein Integrator gegenüber den Landwirten zusätzliche Dienstleistungen erbringen oder ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse käuflich erwerben kann, hat auf die Einstufung des in Rede stehenden Umsatzes als einheitlichen Umsatz im Sinne der Richtlinie 2006/112 keine Auswirkung.

Normenkette

EGRL 112/2006

Beteiligte

Stock 94

Stock ‘94 Szolgáltató Zrt

Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-dunántúli Regionális Adó Foigazgatósága

Verfahrensgang

Kúria (Ungarn) (Beschluss vom 26.03.2015; Abl.EU 2015, Nr. C 236/27)

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Integrierte Zusammenarbeit ‐ Kapitalbereitstellung und Lieferung von Gegenständen des Umlaufvermögens, die für die landwirtschaftliche Erzeugung erforderlich sind ‐ Einheitliche und komplexe Leistung ‐ Unterschiedliche und unabhängige Leistungen ‐ Nebenleistung und Hauptleistung“

In der Rechtssache C-208/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach ...

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