Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsames Mehrwertsteuersystem. Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr. Gegenstände, die durch einen nicht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässigen Erwerber nach Orten außerhalb der Europäischen Union versandt oder befördert werden. ‚Gegenstände zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden’, die nicht in der Union ansässig sind. Begriff. Gegenstände, die das Gebiet der Union tatsächlich verlassen haben. Beweis. Versagung der Steuerbefreiung bei der Ausfuhr. Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit. Betrug
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 146 Abs. 1 Buchst. b, Art. 147
Beteiligte
BAKATI PLUS Kereskedelmi és Szolgáltató Kft |
Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága |
Verfahrensgang
Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn) (Beschluss vom 22.08.2019; ABl. EU 2020, Nr. C 95/10) |
Tenor
1. Die in Art. 147 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vorgesehene Steuerbefreiung für „Gegenstände zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden”, ist dahin auszulegen, dass darunter keine Gegenstände fallen, die eine Privatperson, die nicht in der Europäischen Union ansässig ist, zu gewerblichen Zwecken nach Orten außerhalb der Europäischen Union mit sich führt, um sie in einem Drittstaat weiterzuverkaufen.
2. Art. 146 Abs. 1 Buchst. b und Art. 147 der Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsprechung nicht entgegenstehen, nach der die Steuerverwaltung, wenn sie feststellt, dass die Voraussetzungen der Mehrwertsteuerbefreiung für Gegenstände zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden nicht erfüllt sind, die betreffenden Gegenstände vom ...