Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, Grenzüberschreitende Güterbeförderungen, Güterbeförderungen im Zusammenhang mit Einfuhr und Ausfuhr, Vertragsverhältnis des Frachtführers, Steuerpflicht bestimmter grenzüberschreitender Güterbeförderungen
Leitsatz (amtlich)
Art. 146 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung auf eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende betreffend einen Umsatz in Form der Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffenden Dienste nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände geleistet werden.
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 146 Abs. 1 Buchst. e
Beteiligte
L.C
L.C. IK
Valsts ienemumu dienests
Verfahrensgang
Augstakas tiesas Senats (Lettland) (Beschluss vom 17.05.2016; ABl. EU 2016, Nr. C 260/35)
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Mehrwertsteuer ‐ Art. 146 Abs. 1 Buchst. e ‐ Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr ‐ Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Einfuhr von Gegenständen ‐ Begriff“
In der Rechtssache C-288/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof, Lettland) mit Entscheidung vom 17. Mai 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Mai 2016, in dem Verfahren
„L.Č.“ IK
gegen
Valsts ieņēmumu dienests
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Regan, J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev und C. G. Fernlund,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgru...