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EuGH Urteil vom 17.02.2005 - C-453/02, C-462/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Glücksspielumsätze, Geldspielgeräte außerhalb öffentlicher Spielbanken, Steuerbefreiung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten aller Art in zugelassenen öffentlichen Spielbanken steuerfrei ist, während diese Steuerbefreiung für die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber sind, nicht gilt.

2. Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388 hat unmittelbare Wirkung in dem Sinne, dass sich ein Veranstalter oder Betreiber von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten vor den nationalen Gerichten darauf berufen kann, um die Anwendung mit dieser Bestimmung unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. f.

 

Beteiligte

Linneweber

Finanzamt Gladbeck

Finanzamt Herne-West

Edith Linneweber

Savvas Akritidis

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 06.11.2002; Aktenzeichen V R 7/02; BFH/NV 2003, 275)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.05.2005; Aktenzeichen V R 7/02)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Steuerbefreiung für Glücksspiele ‐ Festlegung der Bedingungen und Beschränkungen der Befreiung ‐ Besteuerung außerhalb öffentlicher Spielbanken veranstalteter Spiele ‐ Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität ‐ Artikel 13 Teil B Buchstabe f ‐ Unmittelbare Wirkung“

In den verbundenen Rechtssachen C-453/02 und C-462/02betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidungen vom 6. November 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 13. und 23. Dezember 2002, in den Verfahren

Finanzamt Gladbeck

gegen

Edith Linneweber (C-453/02)

und

Finanzamt Herne-West

gegen

Savvas Akritidis (C-462/02)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann und R. Schintgen (Berichterstatter),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐

von Frau Linneweber, vertreten durch Rechtsanwalt M. Nettesheim,

‐

der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt D. Sellner,

‐

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und K. Gross als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. Juli 2004,

folgendes

Urteil

1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung des Artikels 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Finanzamt Gladbeck und Frau Linneweber als Gesamtrechtsnachfolgerin ihres im Jahr 1999 verstorbenen Ehemannes sowie zwischen dem Finanzamt Herne-West und Herrn Akritidis über die Entrichtung von Mehrwertsteuer auf Einnahmen aus dem Betrieb von Glücksspielen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3

Artikel 2 der Sechsten Richtlinie, der deren Abschnitt II ‐ Steueranwendungsbereich ‐ bildet, bestimmt:

„Der Mehrwertsteuer unterliegen:

1.         Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;

…“

4

Nach Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer:

„Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden“.

Nationales Recht

5

Nach § 1 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (BGBl. I, S. 566, im Folgenden: UStG) unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

6

Nach § 4 Nummer 9 Buchstabe b UStG sind die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, sowie die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, steuerfrei.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rechtssache C-453/02

7

Frau Linneweber ist die Gesamtrechtsnachfolgerin ihres im Jahr 1999 verstorbenen Ehemannes. Dieser stellte mit behördlicher Genehmigung Geldspielautomaten und Unterhaltungsgeräte in Gaststätten und in ihm gehörenden Spielhallen zur entgeltlichen Nutzung ...

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