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EuGH Urteil vom 16.10.1997 - C-258/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzbesteuerung der Sammelbeförderungen von Arbeitnehmern von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Urteil befaßt sich mit der Frage, ob die unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Artikel 2 der 6. EG-Richtlinie darstellt oder gegebenenfalls den Eigenverbrauchstatbestand gemäß Artikel 6 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie erfüllt.

Der EuGH hat entschieden, daß die Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber keine umsatzsteuerbare Leistung ist, wenn sie unentgeltlich erfolgt und sie nicht konkret mit der Arbeitsleistung bzw. dem Lohn des Arbeitsnehmers verknüpft ist. Die Sammelbeförderung dient nach dem Urteil grundsätzlich dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer und ist damit einer steuerbaren und steuerpflichtigen Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen (Artikel 6 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie – Eigenverbrauch). In bestimmten Fällen kann die Beförderung aber auch betrieblichen Zwecken dienen, so daß eine Eigenverbrauchsbesteuerung ausgeschlossen ist. Ein steuerbarer Verwendungs- oder Dienstleistungseigenverbrauch liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber nicht in eigenen Fahrzeugen befördert, sondern einen Arbeitnehmer mit der Beförderung in dessen Privatfahrzeug beauftragt.

Das Urteil hat insbesondere auch Bedeutung für die umsatzsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Pkw-Überlassung von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer für deren private Zwecke.

 

Beteiligte

Julius Fillibeck Söhne

Julius Fillibeck Söhne GmbH & Co. KG

Finanzamt Neustadt

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Gegen Entgelt ausgeführte Dienstleistungen – Begriff – Beförderung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber”

In der Rechtssache C-258/95

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Julius Fillibeck Söhne GmbH & Co. KG[1]

gegen

Finanzamt Neustadt

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 2 Nummer 1 und 6 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) erläßt

Der Gerichtshof (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter M. Wathelet, J. C. Moitinho de Almeida, P. Jann und L. Sevón (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Julius Fillibeck Söhne GmbH & Co. KG, vertreten durch Klaus Heininger, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,

des Finanzamts Neustadt, vertreten durch Oberregierungsrat Reinhard Preuninger,

der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder und Oberregierungsrat Bernd Kloke, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Stephen Braviner, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigten, Beistand: Barrister Nicholas Paines,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Jürgen Grunwald als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Julius Fillibeck Söhne GmbH & Co. KG, vertreten durch Klaus Heininger, des Finanzamts Neustadt, vertreten durch Werner Widmann, Leitender Ministerialrat im Finanzministerium des Landes Rheinland-Pfalz, und der Kommission, vertreten durch Jürgen Grunwald, in der Sitzung vom 5. Dezember 1996,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Januar 1997,

folgendes

Urteil

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 11. Mai 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Juli 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 2 Nummer 1 und 6 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Julius Fillibeck Söhne GmbH & Co. KG (im folgenden: Fillibeck KG) und dem Finanzamt Neustadt über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit der unentgeltlichen Beförderung, die die Fillibeck KG ihren Arbeitnehmern von der Wohnung zur Arbeitsstätte bietet.

3 Die Fillibeck KG, die ein Bauunternehmen betreibt, beförderte in den Jahren 1980 bis 1985 Arbeitnehmer in firmeneigenen Fahrzeugen unentgeltlich von deren Wohnung zu den verschiedenen Baustellen, auf denen sie eingesetzt waren. Zusätzlich beförderte im gleichen Zeitraum in ihrem Auftrag einer ihrer Arbeitnehmer in seinem Privatfahrzeug Arbeitnehmer von deren Wohnung zu den jeweiligen Einsatzstellen.

4 Die Fillibeck ...

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