Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinführung einer Gesellschaftsteuer auf die Darlehensaufnahme durch eine Kapitalgesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 geänderten Fassung ist in dem Sinne auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, eine Gesellschaftsteuer wieder einzuführen, die auf die Darlehensaufnahme durch eine Kapitalgesellschaft erhoben wird, wenn der Darlehensgeber Anspruch auf eine Beteiligung an den Gesellschaftsgewinnen hat, falls dieser Mitgliedstaat zuvor auf die Erhebung dieser Steuer verzichtet hatte.
Normenkette
EWGRL 335/69 Art. 4 Abs. 2
Beteiligte
Logstor ROR Polska Sp. z o.o |
Dyrektor Izby Skarbowej w Katowicach |
Verfahrensgang
Wojewódzki Sad Administracyjny w Gliwicach (Polen) (Urteil vom 15.03.2010; Abl.EU 2010, Nr. C 209/13) |
Tatbestand
„Steuerrecht ‐ Gesellschaftsteuer ‐ Richtlinie 69/335/EWG ‐ Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital ‐ Besteuerung eines Darlehens, das einer Kapitalgesellschaft von einer Person gewährt wurde, die Anspruch auf einen prozentualen Anteil am Gewinn dieser Gesellschaft hat ‐ Recht eines Mitgliedstaats, eine Steuer wieder einzuführen, die zum Zeitpunkt seines Beitritts zur Europäischen Union nicht mehr galt“
In der Rechtssache C-212/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Wojewódzki Sąd Administracyjny w Gliwicach (Polen) mit Entscheidung vom 15. März 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Mai 2010, in dem Verfahren
Logstor ROR Polska sp. z o.o.
gegen
Dyrektor Izby Skarbowej w Katowicach
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsiden...