Beteiligte
Kötter Aviation Security GmbH & Co. KG |
Securicor Aviation (Germany) Ltdund |
Tenor
Artikel 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass bei der Prüfung des Vorliegens eines Unternehmens- oder Betriebsübergangs nach dieser Vorschrift im Fall einer Auftragsneuvergabe im Rahmen der Gesamtbetrachtung die Feststellung einer Überlassung der Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung eines Übergangs dieser Mittel vom ursprünglichen Auftragnehmer auf den neuen Auftragnehmer ist.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen C-232/04 und C-233/04
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Arbeitsgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidungen vom 5. Mai 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juni 2004, in den Verfahren
Nurten Güney-Görres(C-232/04),
Gul Demir(C-233/04)
gegen
Securicor Aviation (Germany) Ltdund
Kötter Aviation Security GmbH Co. KG
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. P. Puissochet, S. von Bahr, A. Borg Barthet (Berichterstatter) und U. Lõhmus,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2005,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Kötter Aviation Security GmbH Co. KG, vertreten durch die Rechtsanwälte F. Kasper, T. Wegmann und L. Kolks,
– der Securicor Aviation (Germany) Ltd, vertreten durch Rechtsanwalt C. Berger,
– der ...