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EuGH Urteil vom 15.09.2005 - C-464/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Dänemark, Vertragsverletzung, Besteuerung der ausländischen Kfz-Nutzung eines gebietsansässigen Arbeitnehmers

 

Leitsatz (amtlich)

Das Königreich Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 39 EG verstoßen, dass

‐ seine Rechtsvorschriften und seine Verwaltungspraxis es nicht zulassen, dass Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Dänemark, die in einem anderen Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachgehen, die nicht ihre Haupterwerbstätigkeit darstellt, ein Firmenfahrzeug beruflich und privat nutzen, das in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem das Unternehmen ihres Arbeitgebers seinen Sitz hat, und

‐ seine Rechtsvorschriften und seine Verwaltungspraxis es nur dann zulassen, dass Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Dänemark, die in einem anderen Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachgehen, ein Firmenfahrzeug entweder beruflich oder beruflich und privat nutzen, das in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem ihr Arbeitgeber seinen Unternehmenssitz oder seine Hauptniederlassung hat, und das weder im Wesentlichen dauerhaft in Dänemark genutzt werden soll noch tatsächlich so genutzt wird, wenn die Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber ihre Haupterwerbstätigkeit darstellt und für die Nutzung eine Steuer gezahlt wird.

 

Normenkette

EGVtr Art. 10, 39

 

Beteiligte

Kommission/Dänemark

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Königreich Dänemark

 

Tatbestand

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Freizügigkeit der Arbeitnehmer ‐ Kraftfahrzeuge ‐ Überlassung an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ‐ Im Mitgliedstaat des Arbeitgebers zugelassenes Fahrzeug ‐ Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt ‐ Besteuerung des Kraftfahrzeugs“

In der Rechtssache C-464/02

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, ein...

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