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EuGH Urteil vom 15.04.2021 - C-846/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Mehrwertsteuer. Wirtschaftliche Tätigkeit. Dienstleistungen gegen Entgelt. Steuerbefreiungen. Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen. Leistungen, die von einem Anwalt im Rahmen von Mandaten zum Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener erbracht werden. Als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 9 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 132 Abs. 1 Buchst. g

 

Beteiligte

EQ

EQ

Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA

 

Verfahrensgang

Tribunal d`arrondissement de Luxembourg (Luxemburg) (Beschluss vom 20.11.2019; ABl. EU 2020, Nr. C 54/32)

 

Tenor

1. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Dienstleistungen, die zugunsten nicht geschäftsfähiger Erwachsener erbracht werden, um diese bei zivilrechtlichen Handlungen zu schützen, und deren Ausführung dem Dienstleistungserbringer von einer Justizbehörde kraft Gesetzes übertragen ist und deren Vergütung durch diese Behörde als Pauschalbetrag oder aufgrund einer Einzelfallprüfung, die u. a. die Vermögensverhältnisse der nicht geschäftsfähigen Person berücksichtigt, festgelegt wird, wobei diese Vergütung außerdem vom Staat übernommen werden kann, wenn die nicht geschäftsfähige Person nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung darstellen, wenn diese Dienstleistungen gegen Entgelt erbracht werden, der Dienstleistungserbringer daraus nachhaltige Einnahmen erzielt und die Gesamthöhe der Ausgleichszahlung für diese Tätigkeit nach Kriterien bestimmt wird, die sicherstellen, dass die diesem Dienstleistu...

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