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EuGH Urteil vom 14.07.1998 - C-172/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Devisengeschäfte einer Bank – Umsatzsteuerbarkeit und Bemessungsgrundlage

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach der Entscheidung ist der An- und Verkauf von Devisen gegen eine andere Währung durch eine Bank eine Dienstleistung gegen Entgelt (Art. 2 Nr. 1, Art. 6 der 6. EG-Richtlinie), auch wenn die Bank für ein solches Geschäft keine besondere Gebühr oder Provision erhebt. Bemessungsgrundlage dieser Dienstleistung ist der Bruttoertrag, den die Bank während eines bestimmten Zeitraums erzielt hat. Die Bemessungsgrundlage muß nicht für jedes einzelne Devisengeschäft ermittelt werden.

 

Beteiligte

First National Bank of Chicago

Commissioners of Customs & Excise

First National Bank of Chicago

 

Gründe

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)

14. Juli 1998 (1)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Anwendungsbereich – Devisengeschäfte”

In der Rechtssache C-172/96

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag vom High Court of Justice, Queen's Bench Division, (Vereinigtes Königreich), in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Kommissioners of Customs & Excise

gegen

First National Bank of Chicago

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter M. Wathelet, J. C. Moitinho de Almeida, P. Jann und L. Sevón (Berichterstatter),

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der First National Bank of Chicago, vertreten durch Paul Las...

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