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EuGH Urteil vom 14.05.2009 - C-180/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen. Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Zuständigkeit bei Verbrauchersachen. Recht eines Verbrauchers, der Adressat einer irreführenden Werbung ist, einen scheinbar gewonnenen Preis gerichtlich einzufordern. Qualifizierung. Anspruch aus einem Vertrag nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001. Voraussetzungen

 

Beteiligte

Ilsinger

Renate Ilsinger

Martin Dreschers als Insolvenzverwalter im Konkurs der Schlank & Schick GmbH

 

Tenor

Wenn, wie im Ausgangsverfahren, ein Verbraucher nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, und bei dem Gericht des Ortes seines Wohnsitzes gegen eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Versandhandelsgesellschaft auf Auszahlung eines von ihm scheinbar gewonnenen Preises klagt und

  • diese Gesellschaft dem Verbraucher zu dem Zweck, ihn zum Vertragsabschluss zu bewegen, ein persönlich adressiertes Schreiben zugesandt hat, mit dem bei ihm der Eindruck erweckt wurde, er erhalte einen Preis, wenn er diesen durch Rücksendung des dem Schreiben beigefügten „Gewinn-Anforderungs-Zertifikats” beanspruche,
  • ohne dass der Erhalt dieses Preises aber von einer Bestellung von Waren, die diese Gesellschaft zum Kauf anbietet, oder von einer Testbestellung abhängt,

sind die in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aufgestellten Zuständigkeitsvorschriften wie folgt auszulegen:

  • Eine solche von dem Verbraucher erhobene Klage unterliegt Art. 15 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung unter der Voraussetzung, dass sich der gewerbsmäßige Verkäufer rechtlich gebunden hat, dem Verbraucher den Preis auszuzahlen;
  • ist diese Voraussetzung nich...

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  • § 15 Vermächtniserfüllung / b) Muster: Annahme eines Vermächtnisses
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  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
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