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EuGH Urteil vom 20.01.2005 - C-27/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Brüsseler Übereinkommen. Auslegung der Artikel 5 Nummern 1 und 3 und 13 Absatz 1 Nummer 3. Recht eines Verbrauchers, der Adressat einer irreführenden Werbung ist, einen scheinbar gewonnenen Preis gerichtlich einzufordern. Qualifizierung. Klage aus einem Vertrag nach Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 oder nach Artikel 5 Nummer 1 oder aus unerlaubter Handlung nach Artikel 5 Nummer 3. Voraussetzungen

 

Beteiligte

Engler

Petra Engler

Janus Versand GmbH

 

Tenor

Die Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geändert durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden, sind folgendermaßen auszulegen:

  • Eine Klage, mit der ein Verbraucher nach dem Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, von einem Versandhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat die Auszahlung eines scheinbar von ihm gewonnenen Preises verlangt, ist eine Klage aus Vertrag im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens, wenn zum einen dieses Unternehmen an den Verbraucher, um ihn zum Vertragsschluss zu motivieren, eine ihn namentlich bezeichnende Sendung gerichtet hat, die den Eindruck erwecken konnte, er werde einen Preis erhalten, sofern der dieser Sendung beigefügte...

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