Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Sanktionen bei überhöhter Ausfuhranmeldung
Leitsatz (amtlich)
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 ist dahin auszulegen, dass unrichtige Angaben in einem in Artikel 3 Absatz 5 dieser Verordnung bezeichneten Dokument, d. h. der Ausfuhranmeldung oder einem anderen bei der Ausfuhr verwendeten Dokument, die zu einer höheren Erstattung als der zustehenden führen können, die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Sanktion nach sich ziehen. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn im Rahmen des Zahlungsantrags nach Artikel 47 der Verordnung ausdrücklich erklärt wird, dass die Zahlung der Ausfuhrerstattung für bestimmte in diesem Dokument genannte Erzeugnisse nicht beantragt wird.
Normenkette
EWGV 87/3665 Art. 11 Abs. 1
Beteiligte
Hauptzollamt Hamburg-Jonas
Käserei Champignon Hofmeister GmbH & Co. KG
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 30.07.2003; Aktenzeichen VII R 61/02; BFH/NV 2003, 1525)
Tatbestand
„Ausfuhrerstattungen ‐ Unrichtige Erklärung ‐ Begriff ‘Antrag‘ ‐ Sanktion ‐ Voraussetzungen“
In der Rechtssache C-385/03
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 30. Juli 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 12. September 2003, in dem Verfahren
Hauptzollamt Hamburg-Jonas
gegen
Käserei Champignon Hofmeister GmbH & Co. KG
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richterin N. Colneric sowie der Richte...