Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: RAAD VAN BEROEP GRONINGEN – NIEDERLANDE. Sozialpolitik. Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit. Nationale Rechtsvorschriften, die bei Arbeitsunfähigkeit Leistungen gewährleisten, deren Betrag von den früheren Einkünften unabhängig ist. Ausnahme von diesem Grundsatz für diejenigen Versicherten, die eine Teilzeitbeschäftigung ausgeuebt haben. Ausnahme, die hauptsächlich die weiblichen Arbeitnehmer trifft. Unzulässigkeit bei Fehlen einer objektiven Rechtfertigung. Richtlinie 79/7. Artikel 4 Absatz 1. Unmittelbare Wirkung. Umfang
Leitsatz (amtlich)
1. Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7, wonach jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verboten ist, steht einer nationalen Regelung, die den Versicherten bei Arbeitsunfähigkeit ein soziales Minimum gewährleistet, entgegen, soweit sie eine Ausnahme von diesem Grundsatz für diejenigen Versicherten vorsieht, die zuvor eine Teilzeitbeschäftigung ausgeuebt haben, und den Betrag der Leistung auf den zuvor bezogenen Lohn begrenzt, wenn diese Maßnahme wesentlich mehr Frauen als Männer trifft, es sei denn, diese Regelung ist durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt.
2. Solange es keine angemessenen Durchführungsmaßnahmen zu Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 gibt, hat im Falle einer mittelbaren Diskriminierung durch den Staat die durch diese Diskriminierung benachteiligte Gruppe Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie die übrigen Leistungsempfänger, wobei diese Regelung mangels einer ordnungsgemässen Durchführung dieser Richtlinie das einzig gültige Bezugssystem bleibt.
Normenkette
Richtlinie 79/7 des Rates Art. 4...