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EuGH Urteil vom 13.11.2025 - C-678/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit. Pflichten der Arbeitgeber. Einstufung der Arbeitsplätze nach Maßgabe der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Risikofaktoren für ihre Sicherheit und Gesundheit. Rechtsbehelf bei der für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Behörde. Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz

Normenkette

Richtlinie 89/391/EWG Art. 9; Richtlinie 89/391/EWG Art. 11 Abs. 6

Beteiligte

Spitalul Clinic de Pneumoftiziologie Iaşi

JU

Spitalul Clinic de Pneumoftiziologie Iaşi

Tenor

Art. 9 und Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit

sind dahin auszulegen, dass

sie auf eine nationale Regelung in der Auslegung durch die nationalen Gerichte keine Anwendung finden, die es einem Arbeitnehmer verwehrt, sich an die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständige nationale Behörde zu wenden oder ein nationales Gericht anzurufen, um die in dieser Regelung vorgesehene Einstufung seines Arbeitsplatzes nach Maßgabe der über das normale Risiko hinausgehenden Gefahren für seine Gesundheit, denen er dort ausgesetzt ist, feststellen oder überprüfen zu lassen, und um aufgrund dieser neuen Einstufung zusätzliche Rechte in Bezug auf Ruhegehaltsansprüche und bezahlten Jahresurlaub zu erhalten.

Tatbestand

In der Rechtssache C-678/23

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Iaşi (Berufungsgericht Iaşi, Rumänien) mit Entscheidung vom 10. Oktober 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 14. November 2023, in dem Verfahren

JU

gegen

Spita...

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