Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Gesellschaften. Körperschaftsteuer. Steuerprüfung. Anwendungsbereich des Unionsrechts. Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Durchführung des Unionsrechts. Fehlen. Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen. Verbuchung von Einnahmen aus Rechten des geistigen Eigentums. Grundsatz des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes. Bewertung der Posten im Jahresabschluss. Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Rechnungslegung
Normenkette
EWGRL 660/78 Art. 2 Abs. 3, Art. 31, 51 Abs. 1
Beteiligte
Marcas MC Szolgáltató Zrt |
Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága |
Verfahrensgang
Fovárosi Törvényszék (Ungarn) (Beschluss vom 29.06.2020; ABl. EU 2020, Nr. C 423/17) |
Tenor
1. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) mit Entscheidung vom 29. Juni 2020 vorgelegten Fragen unzuständig, soweit sie sich auf die Praxis der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats beziehen, die die Prüfung und Ahndung von Steuerdelikten im Bereich der Körperschaftsteuer betrifft.
2. Art. 2 Abs. 3 und Art. 31 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel [50 Absatz 2 Buchstabe g AEUV] über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen in der durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer Praxis der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die Buchhaltungsunterlagen einer Gesellschaft mit der Begründung beanstandet, dass diese gegen die in den Vorschriften dieses Mitgliedstaats enthaltenen Grundsätze der Vollständigkeit und der Unabhä...