Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfuhrerstattung, falsche Angabe des Ausführers in der Ausfuhranmeldung, Voraussetzung der Berichtigung der Ausfuhranmeldung
Leitsatz (amtlich)
1. Art. 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 90/2001 der Kommission vom 17. Januar 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Ausfuhrlizenz grundsätzlich nur dann Anspruch auf Ausfuhrerstattung hat, wenn er in Feld 2 der bei der zuständigen Zollstelle abgegebenen Ausfuhranmeldung als Ausführer eingetragen ist.
2. Art. 78 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass er eine nachträgliche Überprüfung der Ausfuhranmeldung zu Erstattungszwecken gestattet, um den Namen des Ausführers in dem hierfür vorgesehenen Feld zu ändern, und dass die Zollbehörden verpflichtet sind,
‐ erstens zu prüfen, ob eine Überprüfung dieser Anmeldung als möglich anzusehen ist, insbesondere da die Ziele der Unionsregelung auf dem Gebiet der Ausfuhrerstattungen nicht gefährdet und die fraglichen Waren tatsächlich ausgeführt wurden, was der Antragsteller nachzuweisen hat, und
‐ zweitens gegebenenfalls die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.
3. Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 800/1999 in der durch die Verordnung Nr. 90/2001 geänderten Fassung sowie die Zollregelung der Union sind dahin auszulegen, dass die Zollbehörden in einem Fall wie dem der Rechtssache C-608/10, in dem der Inhaber einer Ausfuhrlizenz nicht als Ausführer in Feld 2 der ...