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EuGH Urteil vom 11.12.2014 - C-678/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausländischer Pensionsfonds, Ausländische Versicherungsgesellschaft, Bestellung eines steuerlichen Vertreters im Inland, Pflicht zur Fiskalvertretung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 AEUV verstoßen, dass es die Bestimmungen der Art. 46 Buchst. c des Real Decreto Legislativo 1/2002, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley de Regulación de los Planes y Fondos de Pensiones (Königliches Gesetzesdekret 1/2002 zur Billigung der Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Rentenpläne und Pensionsfonds) vom 29. November 2002 und 86 Abs. 1 des Real Decreto Legislativo 6/2004, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley de ordenación y supervisión de los seguros privados (Königliches Gesetzesdekret 6/2004 zur Billigung der Neufassung des Gesetzes über Organisation und Kontrolle der Privatversicherung) vom 29. Oktober 2004 erlassen hat, nach denen in einem anderen Mitgliedstaat als im Königreich Spanien ansässige Pensionsfonds, die in diesem Mitgliedstaat betriebliche Rentenpläne anbieten, sowie Versicherungsgesellschaften, die in Spanien im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, zur Beauftragung eines steuerlichen Vertreters mit Sitz in diesem Mitgliedstaat verpflichtet sind.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Europäische Kommission, das Königreich Spanien und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

 

Normenkette

AEUV Art. 56; EWR-Abkommen Art. 36

 

Beteiligte

EU-Kommission

Königreich Spanien

 

Tatbestand

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Art. 56 AEUV und 36 EWR-Abkommen ‐ Dienstleistungen, die in Spanien von Pensionsfonds und Versicherungsgesellschaften angeboten werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind ‐ Betrieblic...

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