Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinsamer Zolltarif. Kombinierte Nomenklatur. Tarifierung. Unterposition 8704 10. Fahrzeug für den Transport und das Entladen von Schüttgut, das zur Verwendung auf Baustellen und auch zur Verwendung im Straßennetz gebaut ist. Muldenkipper fallen in Unterposition 870410, auch wenn sie auf befestigten öffentlichen Straßen fahren können
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
B.A.S. Trucks
B.A.S. Trucks BV
Staatssecretaris van Financiën
Verfahrensgang
Hoge Raad (Niederlande) (Entscheidung vom 11.11.2005)
Tenor
Die Unterposition 8704 10 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2261/98 der Kommission vom 26. Oktober 1998 ist dahin auszulegen, dass hierunter Muldenkipper im Sinne dieser Unterposition fallen, die speziell und in erster Linie zur Verwendung außerhalb befestigter öffentlicher Straßen gebaut sind. Die Tatsache, dass Muldenkipper über Eigenschaften verfügen, die es ihnen erlauben, daneben auch auf befestigten öffentlichen Straßen zu fahren, steht ihrer Einreihung als Muldenkipper im Sinne dieser Unterposition nicht entgegen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 11. November 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 16. November 2005, in dem Verfahren
B.A.S. Trucks BV
gegen
Staatssecretaris van Financiën
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter) und E. Levits,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftl...