Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbarkeit, Geschäftsveräußerung im Ganzen, Veräußerung eines Sportartikelladens und Vermietung des Ladenlokals
Leitsatz (amtlich)
Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags, eine Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Sinne dieser Bestimmung darstellt, sofern die übertragenen Sachen hinreichen, damit der Erwerber eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 8
Beteiligte
Finanzamt Lüdenscheid
Christel Schriever
Nachgehend
BFH (Urteil vom 18.01.2012; Aktenzeichen XI R 27/08; BFH/NV 2012, 677)
Tatbestand
„Mehrwertsteuer ‐ Sechste Richtlinie ‐ Art. 5 Abs. 8 ‐ Begriff der ‚Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens‘ ‐ Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung unter gleichzeitiger Vermietung des Geschäftslokals“
In der Rechtssache C-444/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 14. Juli 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 15. September 2010, in dem Verfahren
Finanzamt Lüdenscheid
gegen
Christel Schriever
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter U. Lõhmus (Berichterstatter), A. Rosas, A. Ó Caoimh und A. Arabadjiev,
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