Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhere Einkommensbesteuerung eines Ruhegehalts bei Gebietsfremden als bei Gebietsansässigen kann gegen EG-Vertrag verstoßen
Leitsatz (amtlich)
Artikel 18 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, wonach die Einkommensteuer auf das Ruhegehalt, das von einem Träger des betreffenden Mitgliedstaats einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person gezahlt wird, in bestimmten Fällen die Steuer übersteigt, die geschuldet würde, wenn diese Person im erstgenannten Mitgliedstaat ansässig wäre, dann entgegensteht, wenn das Ruhegehalt die gesamten oder nahezu die gesamten Einkünfte dieser Person ausmacht.
Normenkette
EGVtr Art. 18
Beteiligte
Pirkko Marjatta Turpeinen |
Verfahrensgang
KHO (Finnland) (Urteil vom 20.12.2004; Abl.EU 2005, Nr. C 57/17) |
Tatbestand
„Freizügigkeit ‐ Einkommensteuer ‐ Ruhegehalt ‐ Höhere Besteuerung von Ruhegehaltsempfängern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind“
In der Rechtssache C-520/04
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Korkein hallinto-oikeus (Finnland) mit Entscheidung vom 20. Dezember 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Dezember 2004, in dem Verfahren
Pirkko Marjatta Turpeinen
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter K. Lenaerts, J. N. Cunha Rodrigues, M. Ilešič und E. Levits,
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2006,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ von Frau Turpeinen, vertreten durch K. Äimä, oikeustieteen lisensiaatti,
‐ der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä und E. Bygglin als Bevollmächtigte,
‐ der spanischen Regierung, vertr...