Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Besteuerungsgrundlage. Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention Landwirtschaftliche Erzeugerorganisation, die einen Betriebsfonds eingerichtet hat. Lieferungen der Erzeugerorganisation an ihre Mitglieder gegen Zahlungen, die nicht den gesamten Kaufpreis decken. Zusätzliche Finanzierung aus dem Betriebsfonds
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a
Beteiligte
C
C GmbH & Co. KG
C-eG
Finanzamt Z
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 13.06.2018; Aktenzeichen XI R 6/17; BFH/NV , )
BFH (Beschluss vom 13.06.2018; Aktenzeichen XI R 5/17; BFH/NV , )
Tenor
Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren, in denen eine „Erzeugerorganisation” im Sinne von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse bei Vorlieferanten Gegenstände kauft, diese Gegenstände an die ihr angeschlossenen Mitglieder liefert und von diesen eine nicht den Einkaufspreis deckende Zahlung erhält, der Betrag, den ein Betriebsfonds, wie er in Art. 15 dieser Verordnung vorgesehen ist, an diese Erzeugerorganisation für die Lieferung dieser Gegenstände an die Erzeuger zahlt, zur Gegenleistung für diese Lieferung zählt und als von einem Dritten gezahlte, unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängende Subvention anzusehen ist.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bund...